Direkt zum Seiteninhalt

Hundeführerschein 1-2 - OG Goslar e.V. Schäferhundverein

Menü überspringen
Ortsgruppe Goslar e.V.
Menü überspringen
Bei uns im Verein machen wir Sie und Ihren Liebling FIT für den Hundeführerschein

Informationen für Hundehalter
Niedersächsischer Hundeführerschein bzw. Sachkundenachweis
Ob D.O.Q.-Test, Sachkundenachweis, Hundehalterprüfung, der neue Hundeführerschein in Niedersachsen hat eine Menge Namensvettern. Aber eins ist Gesetz geworden. Ob Ersthundehalter oder Wiedereinsteiger. In Niedersachsen müssen Hundehalterinnen und Hundehalter seit Juli 2013 eine Befähigung oder Sachkunde zum Zwecke der Hundehaltung nachweisen.
Im nachfolgenden Text können Sie erfahren ob Sie betroffen sind und wie die Sachkundeprüfung gestaltet ist.

Die Hundehalterprüfung in Niedersachsen
Wenn die Entscheidung fällt und ein Hund aufgenommen werden soll, müssen in Niedersachsen rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden. Diese sind im niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der augenblicklichen Fassung vom 26.05.2011 zu finden.
Folgende Auflagen sind für jede Halterin und jeden Halter verpflichtend:
  • Eine Hunde-Haftpflichtversicherung,
  • einen Mikrochip zur Identifikation für Hunde die älter als 6 Monate sind,
  • Anmeldung im zentralen Register,
  • Sachkundig zu sein.

Die Voraussetzung »Sachkundig« zu sein ist erfüllt, wenn die vom Gesetzgeber gestellten Bedingungen im niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden erfüllt sind. Die  wohl am häufigsten zutreffenden Merkmale einer Sachkunde bezüglich Hundehaltung werden sein:
Sachkundig ist wer nachweislich,
  • Innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
  • Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
  • Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
  • eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist.

Weitere Merkmale sind im NHundG §3 Satz 6 aufgeführt.
Wenn Sie also einen Hund neu anmelden wollen und und Sie ihre Sachkunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachweisen können, müssen Sie den Sachkundenachweis in Form einer theoretischen und praktischen Prüfung absolvieren. Zu beachten ist das die theoretische Sachkundeprüfung vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen ist.
Bedingungen zur Prüfung zum neuen niedersächsischen Hundeführerschein - niedersächsischer Sachkundenachweis.
Die Prüfung beinhaltet 35 Fragen (je 7 zufällig ausgewählte Fragen aus 5 Kategorien).

Zeit für die Bearbeitung: 45 min.
Pro Frage gibt es immer 4 Antwortmöglichkeiten. Es ist immer genau eine Antwort richtig.
Die Prüfung gilt als Bestanden wenn:
insgesamt mindestens 70% der Fragen (25 von 35) und aus jeder Kategorie mindestens 50% der Fragen (4 von 7) korrekt beantwortet wurden.

Die Inhalte zum neuen niedersächsischen Hundeführerschein bzw. Sachkundeprüfung gliedern sich in etwa wie folgend:
  • Anforderungen an die Hundehaltung unter Beachtung des Tierschutzgesetzes, der Tierschutz-Hundeverordnung, der Straßenverkehrsordnung und dem Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).
  • Das Sozialverhalten von Hunden, Grundkenntnisse der Verhaltensweisen, Kommunikation, verschiedenen Formen der Aggressionen sowie deren Bewältigung und Kenntnisse des Ausdrucksverhaltens.
  • Bewältigung von Alltagssituationen, Gefahrensituationen richtig einschätzen und begegnen können.
  • Allgemeiner Umgang mit Hunden, Erziehung und Ausbildung, Entwicklungsphasen vom Welpen zum erwachsenen Hund, Fortpflanzung.

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
  1. die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
  2. das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
  3. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
  4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
  5. Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
nachzuweisen. In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.

(3) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.

(4) Eine Person oder Stelle, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt.

(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
2. Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
3. Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
4. eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
5. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
6. für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
7. einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
Adresse
Deutscher Schäferhundeverein e.V. - OG Goslar e.V.
Schützenallee
38644 Goslar
Kontakt
Telefon 0 53 21 / 33 09 47
Fax 0 53 21 / 33 06 59
Email detlef_timme@og-goslar.de
aktueller Stand 18.01.2026
Zurück zum Seiteninhalt